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Junger Mann von hinten vor einer weihnachtlich geschmückten Stadt

Beschäftigung von Aushilfen: Was im Weihnachtsgeschäft gilt

Wie das Peter Prinzip die Leistung in Unternehmen beeinflusst und wie HR-Abteilungen dagegensteuern können

Wenn Anfang September die ersten Spekulatius im Supermarkt angeboten werden, steigt nicht nur die Vorfreude auf Weihnachten, sondern auch der Personalbedarf in vielen Unternehmen. Insbesondere im Einzelhandel, der Logistik und der Gastronomie ist das Weihnachtsgeschäft eine Hochsaison, die kurzfristig zusätzliche Arbeitskräfte erfordert. Für Personaler bedeutet das: Aushilfen müssen schnell, rechtssicher und effizient beschäftigt werden. Doch was gilt es dabei alles zu beachten? Der folgende Beitrag gibt einen kompakten Überblick.

Typische Einsatzbereiche im Weihnachtsgeschäft

Aushilfen werden vor allem dort gebraucht, wo ein sprunghafter Anstieg des Arbeitsaufkommens zu erwarten ist:

  • Einzelhandel (z. B. an Kassen, beim Einpacken, im Lager)
  • Logistik (z. B. Paketzustellung, Kommissionierung)
  • Gastronomie und Hotellerie
  • Weihnachtsmärkte und Veranstaltungen

Je nach Branche und Arbeitsumfeld unterscheiden sich auch die Anforderungen und Regelungen, insbesondere im Hinblick auf Arbeitszeiten und Feiertagsarbeit.

Arbeitsrechtliche Grundlagen bei der Beschäftigung von Aushilfen

Grundsätzlich gelten auch für Aushilfen die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Dazu zählen unter anderem:

  • Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags
  • Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (aktuell 12,82 € pro Stunde, Stand Oktober 2025)
  • Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (max. 10 Stunden täglich mit Ausgleichszeiten)
  • Kündigungsfristen, auch bei kurzfristigen Beschäftigungen


Wichtig:
Auch kurzfristige Aushilfen haben Anspruch auf Pausen, Feiertagszuschläge (sofern tariflich geregelt) und ggf. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Darüber hinaus besteht bei Minijobs ein gesetzlicher Urlaubsanspruch. Auch wenn Aushilfen nur wenige Stunden pro Woche arbeiten, haben sie anteilig Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Berechnung erfolgt nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage im Verhältnis zum Vollzeitanspruch.

Sozialversicherungsrecht: Minijob oder kurzfristige Beschäftigung?

Aushilfen im Weihnachtsgeschäft sind oft auf Basis von Minijobs oder als kurzfristig Beschäftigte angestellt. Beide Modelle haben unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen:

  • Minijob (bis 556 €/Monat): Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung; für den Arbeitnehmer besteht keine eigene Sozialversicherungspflicht (außer bei Rentenversicherung, falls keine Befreiung).
  • Kurzfristige Beschäftigung: Maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr; sozialversicherungsfrei, wenn nicht berufsmäßig und nur gelegentlich ausgeübt.


In beiden Fällen muss die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erfolgen. Auch eine korrekte Prüfung der Beschäftigungsart ist Pflicht, um spätere Nachzahlungen zu vermeiden. Siehe auch: Geringfügigkeitsrichtlinien

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Steuerliche Aspekte: Lohnsteuer und Pauschalbesteuerung

Die Lohnsteuer bei Aushilfen kann pauschal mit 2% (bei Minijobs) oder individuell nach Lohnsteuermerkmalen erhoben werden. Arbeitgeber sollten genau prüfen, welches Verfahren für ihre Aushilfen infrage kommt.

Tipp: Bei kurzfristiger Beschäftigung kann – je nach Einzelfall – eine Lohnsteuerpflicht nach individueller Besteuerung bestehen. Hier hilft eine enge Abstimmung mit dem Steuerberater.

Besondere Regelungen an Feiertagen

Die Beschäftigung an Feiertagen unterliegt besonderen gesetzlichen Vorgaben:

  • Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ist grundsätzlich verboten, Ausnahmen gelten z. B. für Gastronomie, Pflege oder Verkehrswesen.
  • Wenn Aushilfen an Feiertagen arbeiten, gelten Zuschlagspflichten laut Tarif oder Betriebsvereinbarung.
  • Ersatzruhetage müssen gewährt werden, sofern die Feiertagsarbeit nicht zulässig ist.


Wichtig:
Der 24. Dezember (Heiligabend) und der 31. Dezember (Silvester) sind keine gesetzlichen Feiertage. Eine Beschäftigung ist an diesen Tagen also grundsätzlich erlaubt, unterliegt aber gegebenenfalls tariflichen oder betrieblichen Sonderregelungen – insbesondere, wenn die Arbeitszeit in die späten Abendstunden fällt.

Sonstige Aspekte: Arbeitszeit, Jugendschutz und Dokumentation

Neben den rechtlichen Grundlagen gibt es weitere Aspekte, die Personaler beachten sollten:

  • Arbeitszeitregelungen: Maximal 48 Stunden pro Woche, Pausenregelung beachten.
  • Jugendarbeitsschutz: Jugendliche (unter 18 Jahren) dürfen nur eingeschränkt und unter bestimmten Bedingungen eingesetzt werden.
  • Dokumentationspflichten: Arbeitszeiten, Vertragsunterlagen und Sozialversicherungsdaten müssen sauber dokumentiert sein, insbesondere bei kurzfristiger Beschäftigung.

Fazit

Die Beschäftigung von Aushilfen im Weihnachtsgeschäft kann Unternehmen entlasten und flexibel durch die Hochsaison bringen. Gleichzeitig ist sie mit einer Vielzahl an rechtlichen, steuerlichen und organisatorischen Anforderungen verbunden. Wer gut vorbereitet ist und die relevanten Rahmenbedingungen kennt, sichert nicht nur die eigene Compliance, sondern schafft auch faire Arbeitsbedingungen für alle Beteiligten.

FAQ

Dürfen Aushilfen auch am 24. und 31. Dezember arbeiten?

Ja, sofern kein gesetzlicher Feiertag vorliegt. Die Arbeit muss aber im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes erfolgen. Viele Betriebe schließen zudem früher – das sollte im Arbeitsvertrag oder Dienstplan geregelt sein.

Auch kurzfristige Einstellungen sind möglich, wenn die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale vor Arbeitsbeginn erfolgt. Der Arbeitsvertrag sollte dennoch schriftlich fixiert sein

Auch Aushilfen haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sofern das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen besteht. Bei kurzfristigen Jobs entfällt dieser Anspruch.

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