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Was das BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung bedeutet

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Julia Tartas

Marketing & Communications

Julia ist Marketing Managerin bei VEDA mit mehrjähriger Erfahrung in HR und Marketing. Durch ihr Masterstudium in Personalmanagement und Arbeitsrecht verbindet sie fundiertes Know-how mit strategischer Kommunikation und einem Gespür für Themen, die HR bewegen.

Wir verraten Ihnen, was Sie jetzt wissen sollten.

Nachdem das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die systematische Erfassung von Arbeitszeiten vorschreibt, herrscht große Unsicherheit. Wir fassen zusammen, ordnen ein und verraten, was Sie jetzt wissen müssen und tun sollten.

Was hat das BAG entschieden?

Nachdem die Bundesregierung bereits seit 2019 mit der Regelung des Europäischen Gerichtshofs daran arbeitet, eine objektive, verlässliche und zugängliche Erfassung in deutsches Recht umzuwandeln, ist das Bundesarbeitsgericht jetzt mit seinem Grundsatzurteil vorgeprescht: Am 13.09.2022 hat das BAG entschieden, dass Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen müssen.

In ihrer Begründung bezieht sich Gerichtspräsidentin Inken Gallner auf das sogenannte Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), aus der das Gericht in Verbindung mit dem deutschen Arbeitszeitschutzgesetz eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung abgeleitet hat.

Worauf müssen Arbeitgebende und Arbeitnehmende sich einstellen?

Viele Fachleute und auch wir rechnen damit, dass das BAG-Grundsatzurteil große Auswirkungen auf das Arbeitsleben zehntausender Menschen haben wird.

Vor allem überall dort, wo bisher noch Vertrauensarbeitszeitmodelle vorherrschen, dürfte künftig mehr Kontrolle seitens der Arbeitgeber nötig sein. Denn bisher schreibt das deutsche Arbeitszeitgesetz lediglich vor, dass Überstunden und Sonntags- wie auch Feiertagsarbeit dokumentiert werden muss, jedoch nicht die gesamte Arbeitszeit.

Wie soll die Arbeitszeit erfasst werden?

Das Urteil des BAG sagt zunächst nur aus, dass Arbeitszeiten für alle Arbeitnehmenden zu erfassen sind. Über das „Wie?“ ist man sich dabei noch unklar. Die Zeit kann also wie schon üblich über Exceltabellen, Stundenzettel in Papierform oder über Apps bzw. sonstige Tools erfasst werden – eine elektronische Zeiterfassung ist durch die Rechtsprechung bisher nicht gefordert. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs sieht jedoch vor, dass das System nachvollziehbar und fälschungssicher sein soll.

Unabhängig von der Art, wird es dabei vermutlich auf eine Erfassung von drei Parametern hinauslaufen: Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit. Aufgrund der noch herrschenden Unklarheiten müssen Arbeitgeber also nicht zwingend jetzt sofort etwas unternehmen. So sollten etwaige betriebliche Maßnahmen zur Umsetzung des BAG-Beschlusses vor dem Hintergrund der offenen Punkte derzeit noch als vorübergehend vereinbart werden.

Kommt jetzt die Stechuhr zurück?

Auch, wenn gesetzliche Formvorschriften für die Zeiterfassung noch nicht existieren – eine „Stechuhr“ ist für die Erfüllung der gesetzlichen Erfassungspflichten eher ungeeignet und wird daher wohl nicht zurückkehren.

Ein wesentlicher Grund dafür ist, dass sich die Arbeitszeitdauer aufgrund von Pausenzeiten und privaten Arbeitsunterbrechungen nicht aus der Differenz von Arbeitszeitende und Arbeitszeitbeginn ergibt. So sind stationäre Kommt-Geht-Zeiterfassungssysteme (Stechuhren) in Unternehmen nur noch dann geeignet, wenn auch die Pausen und Arbeitsunterbrechungen damit erfasst oder im System hinterlegte Pausenzeiten zwingend eingehalten werden.

Wird es die Vertrauensarbeitszeit nicht mehr geben?

Je nachdem, wie das BAG-Urteil umgesetzt wird, wird es das gewohnte Konstrukt der Vertrauensarbeitszeit nicht mehr geben. Denn der Kern des Vertrauens liegt darin, dass der Arbeitgeber auf die Erfassung der Arbeitszeit verzichtet. Sollte es dazu kommen, dass alle Arbeitszeiten immer erfasst werden müssen, dann wäre eine Vertrauensarbeitszeit in diesem Sinne nicht mehr möglich.

Was aber weiter möglich ist, sind flexible Arbeitszeitmodelle oder eben die Erlaubnis, „zu arbeiten, wann man möchte“ – und das ist ja gerade der Anspruch, der mit dem Modell der Vertrauensarbeitszeit einhergeht.

Da das BAG-Urteil nur die Arbeitszeit und nicht den Arbeitsort betrifft, bleiben zumindest das mobile Arbeiten un Homeoffice außen vor. Zudem bieten hier moderne Online-Zeiterfassungssysteme die Möglichkeit, sich von überall und mit dem Smartphone ein- und auszuloggen und die Zeiten einzutragen.

Was müssen Arbeitgeber jetzt tun?

Zuerst einmal bleibt abzuwarten, was die erst im November erwartete Urteilsbegründung des BAG-Urteils konkret besagt. Und unabhängig davon, sagt das BAG-Urteil nicht wirklich etwas Neues aus – es bekräftigt lediglich den Tenor, dass sich die Erfassung der Arbeitszeiten aus dem Arbeitsschutz ergibt.

Im Grunde wurde durch die Präsidentin des BAG nur höchstrichterlich klargestellt, dass es nach dem Urteil auf europäischer Ebene noch Gestaltungsspielraum über das „Wie“, aber nicht das „Ob“ der Arbeitszeiterfassung gibt.

Noch Fragen zum BAG-Urteil? Fragen Sie uns!

Wie auch immer es kommt – wahrscheinlich werden Arbeitnehmer zukünftig noch enger in die Pflicht genommen, für eine Erfassung der Arbeitszeiten zu sorgen und diese entsprechend zu kontrollieren. Daher ist es umso wichtiger, einfache, smarte und leicht einsetzbare Tools zu nutzen, die möglichst wenig Aufwand verursachen und rechtssicher sind.

VEDA ist Ihr Experte, wenn es um die Zeitwirtschaft geht – dabei decken wir mit unserer elektronischen Lösung unternehmensspezifische und gesetzliche Anforderungen dynamisch ab. Fragen Sie uns – gemeinsam finden wir heraus, was es für Sie hinsichtlich des BAG-Urteils zu beachten gibt.

 

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