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BAG zur Arbeitszeiterfassung: Jetzt liegt die Begründung vor!

Warum Arbeitgeber jetzt zwingend Arbeitszeiten erfassen müssen.

Wie auch immer es kommt – wahrscheinlich werden Arbeitnehmende zukünftig noch enger in die Pflicht genommen, für eine Erfassung der Arbeitszeiten zu sorgen und diese entsprechend zu kontrollieren.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun die Begründung für seinen Beschluss zur Arbeitszeiterfassung aus dem September veröffentlicht. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. Wir erklären, worauf Sie jetzt achten müssen.

Am 13.09.2022 hatte das BAG in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Arbeitgebende die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen müssen. Jedoch warfen die getätigten Aussagen noch einige Fragezeichen auf. Jetzt wurde die lang erwartete Begründung vom BAG veröffentlicht.

Was bisher für die Arbeitszeiterfassung galt

Arbeitgeber mussten bisher nur die Mehrarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit ihrer Beschäftigten erfassen. Dabei wies das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) aus dem September dieses Jahres bereits darauf hin, dass sich aus dem Paragraphen 3 des Arbeitsschutzgesetzes auch die Pflicht ergibt, die generelle Arbeitszeit zu erfassen.

Was sich jetzt aus der BAG-Begründung ergibt

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung:
Arbeitgeber sind jetzt verpflichtet, den Beginn, die Dauer und das Ende der Arbeitszeit zu erfassen –einschließlich der Überstunden und Pausenzeiten. Ein Schicht- oder Dienstplan reicht in Zukunft nicht mehr aus, wenn die Erfassungspflicht für die tatsächliche Arbeitszeit aller Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt.

Leitende Angestellte sind ausgenommen:
Eine Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung leitender Angestellter besteht nach der Auffassung des BAG nicht. Wer aber als Arbeitgebende auf Nummer sicher gehen will, sollte die Zeiterfassung auch für leitende Angestellte mitbedenken.

Keine unmittelbaren Geldbußen:
Ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz stellt keine direkte bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit dar. Um ein Bußgeld verhängen zu können, muss die zuständige Behörde zuerst anordnen, dass die Arbeitszeit im Betrieb erfasst werden soll. Erst, wenn der Anordnung nicht Folge geleistet wird, drohen Geldbußen.

Delegation an Arbeitnehmende ist möglich:
Nach Ansicht des BAG reicht es nicht aus, ein Zeiterfassungssystem anzubieten und der Belegschaft freizustellen, es zu nutzen. So lässt sich die Erfassung der Arbeitszeiten zwar delegieren, sie muss aber auch kontrolliert werden. Dazu dürfen die Arbeitszeitdaten nicht nur erhoben, sie müssen so erfasst und aufgezeichnet sein, dass eine Kontrolle durch die zuständigen Behörden möglich ist.

Kein Initiativrecht für Betriebsrat:
Dem Betriebsrat steht kein – über einen Einigungsstellenspruch durchsetzbares – Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zu, mit dem die tägliche Arbeitszeit solcher Arbeitnehmer erfasst werden soll.

Schriftliche und digitale Zeiterfassung möglich:
Das BAG macht immer noch keine klaren Vorgaben, ob die Zeiterfassung schriftlich oder digital erfolgen muss. So ist eine elektronische Arbeitszeiterfassung nicht zwingend erforderlich und ein händischer Stundenzettel zwar unpraktisch, aber weiter zulässig.

Tätigkeit entscheidet über Erfassungsart: 
Es ist möglich, mehre Systeme zur Zeiterfassung einzusetzen. Bei der Wahl sind die jeweiligen Tätigkeitsbereiche sowie Besonderheiten des Unternehmens zu berücksichtigen. Rein wirtschaftliche Erwägungen genügen dabei nicht.

Vertrauensarbeitszeit ade:
Wer unter Vertrauensarbeitszeit versteht, dass diese nicht festgehalten werden muss, muss nun umdenken. So können Arbeitnehmende in Absprache mit ihrem arbeitsgebenden Unternehmen zwar weiter frei entscheiden, wann, wie und wo sie arbeiten – jedoch nur, wenn sie dabei ihre Arbeitszeiten erfassen.

Mit modernen Online-Zeiterfassungssystemen ist das heutzutage kein Problem: Dank intuitiver Self Services bieten sie die Möglichkeit, sich von überall mit dem Smartphone ein- und auszuloggen und die Zeiten einzutragen.

Zeit für umfassende Zeiterfassung:
Die Entscheidungsgründe des BAG schaffen Klarheit für viele Unternehmen. Dazu wird der Druck auf den Gesetzgeber erhöht, die Vorgaben des EuGH auch in Deutschland umzusetzen. Laut Experten ist das dringend notwendig und je nachdem, wie die Gesetze zur Arbeitszeiterfassung ausgestaltet werden, beeinflussen sie die Art und Weise, wie wir in Zukunft arbeiten.

Unternehmen müssen sich nun zwingend mit dem Thema auseinandersetzen und Lösungen zur Zeiterfassung einrichten. Aber die Implementierung digitaler Zeiterfassungssysteme und ihre Einbindung in bereits bestehende HR-Prozesse kann komplex sein. Wenn Sie Fragen dazu haben oder Unterstützung brauchen, sind wir gerne für Sie da.

 

Kontakt

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Unternehmen müssen sich nun zwingend mit dem Thema auseinandersetzen und Lösungen zur Zeiterfassung einrichten. Wenn Sie Fragen dazu haben oder Unterstützung brauchen, sind wir gerne für Sie da.

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Auswirkungen der Zeiterfassung auf Mitarbeitende und Unternehmen

Die aktuellen Beschlüsse zur Zeiterfassung haben zu Unsicherheiten in Unternehmen und bei Beschäftigten geführt. Gerade Mitarbeitende, die bisher nicht an die Erfassung ihrer Arbeitszeit gewöhnt waren, haben aktuell Schwierigkeiten, dahingehend eine Routine zu entwickeln. Unternehmen stehen wiederum vor der Herausforderung, Systeme und Software zu implementieren, die für alle Mitarbeitenden gleichermaßen gut anwendbar ist, Schulungen durchzuführen und sicherzustellen, dass eine korrekte Arbeitszeiterfassung erfolgt.

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