Die 9 wichtigsten Änderungen im Überblick
Geänderte Beitragssätze, angepasste SV-Rechengrößen, neue digitale Verfahren und mehr: In Sachen Entgeltabrechnung hat der Jahreswechsel viele Neuerungen mitgebracht. Wir verraten, worauf Sie 2023 achten müssen.
Inflationsausgleichsprämie bis Ende 2024
Um die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern, können Unternehmen seit dem 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro gewähren. Im Rahmen einer oder mehrerer Einmalzahlungen oder eines monatlichen Lohnzuschusses darf sie flexibel zum Arbeitslohn als Barlohn oder als Sachbezug steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden.
2. Beschlossenes Inflationsausgleichsgesetz
Um die kalte Progression abzubauen, erfolgte im Januar 2023 eine Erhöhung des Grundfreibetrags um 561 Euro von 10.347 Euro auf 10.908 Euro. Erst, wenn dieser überschritten wird, fällt Lohnsteuer an. Ab 2024 wird der Betrag um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro erhöht.
Indem der Kinderfreibetrag rückwirkend ab Januar 2022 je Elternteil von 2.730 Euro auf 2.810 Euro und ab Januar 2023 auf 2.880 Euro angehoben wurde, werden auch Familien steuerlich entlastet.
Auch beim Kindergeld gibt es gute Nachrichten: Seit Januar 2023 ist es für das erste und zweite Kind von monatlich 219 Euro auf 250 Euro und für das dritte Kind von 225 Euro auf 250 Euro gestiegen. Ab dem vierten Kind bleibt der Betrag unverändert bei 250 Euro.
3. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022
Bereits ab diesem Jahr sind die Altersvorsorgeaufwendungen zu 100 % als Sonderausgaben absetzbar. Dabei werden die als Sonderausgaben abziehbaren Beträge im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens über die Vorsorgepauschale berücksichtigt.
Dazu wird es eine höhere Grenze für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristigen Beschäftigungen geben: Seit Anfang 2023 ist die Pauschalierung bis zu einem Stundenlohn von 19 Euro (bisher: 15 Euro) und einem Tageslohn von bis zu 150 Euro (bisher: 120 Euro) möglich.
Zusätzlich gibt es Anpassungen beim Ausbildungsfreibetrag und der Übertragung von Vermögensbeteiligungen. So ist bei Letzterem eine erneute Erhöhung des Freibetrags von 1.440 Euro auf einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro vorgesehen.
4. Angepasste Rechengrößen in der Sozialversicherung
Während viele Krankenkassen den Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung seit Januar 2023 von 1,3 % auf durchschnittlich 1,6 % erhöht haben, bleibt der allgemeine Beitragssatz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unverändert.
Dazu steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro), während die Versicherungspflichtgrenze auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro) steigt.
5. Geänderte Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs
Nachdem die rot-grüne Regierung den Mindestlohn zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro angepasst hatte, wurde er zum 1. Oktober 2022 einmalig per Gesetz ein weiteres Mal auf 12 Euro erhöht. Nach aktuellem Stand wird es frühestens im Jahr 2024 eine weitere Erhöhung geben.
Für die Beurteilung, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt maßgebend. Im Durchschnitt darf es bei einer Jahresbetrachtung 520 Euro nicht übersteigen.
6. Geänderter Übergangsbereich bei Midijobs
Auch der sogenannte Midijob erfährt eine weitere Erhöhung: Seit Januar dürfen Arbeitgebende Beschäftigte bis zu einem Bruttolohn von 2.000 Euro als Midijobber abrechnen (bisher: 1.600 Euro). Mit dem Vorteil, dass noch mehr Arbeitnehmende verringerte Sozialversicherungsbeiträge bei voller Absicherung zahlen müssen.
7. Hinzuverdienstgrenze wurde abgeschafft
Da die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten aufgehoben wurde, kann seit dem 1. Januar 2023 bei Bezug einer Altersrente hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt – und zwar unabhängig vom Erreichen der Regelaltersgrenze. Hinzu kommt, dass sich ab Januar 2023 auch die Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrentnern erhöht hat.
8. Verpflichtende eAU für Arbeitgebende
Bereits seit 2022 übermitteln niedergelassene Ärzt:innen Krankmeldungen in digitaler Form an die gesetzlichen Krankenkassen. Seit Jahresbeginn 2023 sind auch die Arbeitgebenden zur Teilnahme an dem Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtet.
Bedeutet konkret: Verantwortliche müssen die entsprechenden Daten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten mittels einer geprüften Entgeltabrechnungssoftware elektronisch bei den Krankenkassen abrufen.
9. Bescheinigungen für die Arbeitsagentur digital übermitteln
Auch Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen dürfen seit dem 1. Januar 2023 nur noch in digitaler Form an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden.
Damit wird die bislang freiwillige Teilnahme am sogenannten BEA-Verfahren (Bescheinigungen elektronisch annehmen) für alle Arbeitgebenden Pflicht.
Sie merken: Es gibt wieder jede Menge Änderungen in der Entgeltabrechung, mit denen Sie sich auseinandersetzen müssen.
Entgeltabrechnung
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